Warum ist Datenschutz so wichtig?

Das Thema Datenschutz hat für Unternehmen speziell in den letzten Jahren zunehmend an Wichtigkeit gewonnen. Strengere Gesetze fordern immer mehr Aufmerksamkeit der Führungsverantwortlichen. Informieren Sie sich jetzt über den Datenschutz und wie die eMGe-Data Sie unterstützen kann.

Was ist Datenschutz?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt nur die Verarbeitung personenbezogener Daten aller Personen, wie z.B. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter. 
 
Gemäß Artikel 4 der DSGVO der EU sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Das sind beispielsweise Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Email Adresse, Konto-,Kreditkartennummern etc. 
 
Wenn die Identität direkt oder durch anderes Wissen bestimmt werden kann, kann die natürliche Person identifiziert werden.

Wann muss ich als Unternehmen Daten schützen?

Im täglichen Geschäft wird eine große Datenmenge generiert und verwendet. Dies umfasst zum einen Daten, die im Rahmen des Betriebsprozesses generiert werden, wie B. Handbücher, Dokumente, Maschinensteuerungsprogramme usw. Druckdaten. Diese Daten sollten von Daten unterschieden werden, die Informationen über Personen liefern. Die personenbezogenen Daten von Personen sind besonders geschützt (Daten von Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern).
 
In Bezug auf personenbezogene Daten müssen Unternehmen seit dem 25. Mai 2018 die Vorschriften der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) der EU und die damit verbundenen Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten. Die DSGVO der EU strebt ein einheitliches Schutzniveau für personenbezogene Daten in allen Mitgliedstaaten an. Insbesondere zur Durchsetzung der Vorschriften wurden die Geldbußen erheblich erhöht. Heute sind Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des weltweiten Umsatzes bedroht.

Welche Gesetze schützen personenbezogene Daten?

BDSG
Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischen Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in Informations- und Kommunikationssystemen oder manuell verarbeitet werden. 
 
Es setzt die Datenschutzrichtlinie um, die 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung aufgehoben wurde.
 
Gleichzeitig trat 2018 eine Neufassung des BDSG in Kraft (BGBl. 2017 I S. 2097).
 
(Quelle: Wikipedia)
 
DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Datenverarbeiter, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden. 
 
Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, und auch andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden. 
 
(Quelle: Wikipedia)

Wie schütze ich die Daten, mit denen ich arbeite?

Mit Hilfe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Unternehmen auch neue Verpflichtungen in Bezug auf die Datensicherheit übernommen – das wissen inzwischen viele. 
Die Implementierung im Unternehmen ist jedoch langsam. Diese fünf Schritte erleichtern Gründern, Selbstständigen und  Unternehmen den Einstieg in komplexe Themen:
  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter 
  • Verantwortlichkeiten festlegen
  • Transparente Infrastruktur
  • Daten verschlüsseln
  • Schnell handeln
Die Datenschutz-Grundverordnung und die dazugehörigen Regelungen sollten Sie bereits umgesetzt haben. Andernfalls drohen hohe Bußgelder. Haben Sie noch nicht? Dann warten Sie nicht mit der Umsetzung: Suchen Sie umgehend Beratung und Unterstützung, um das Unternehmen für die neuen Standards zu rüsten.

Wo liegt der Vorteil eines externen Datenschutz-beauftragten im Vergleich zu einem internen?

Der Datenschutzbeauftragte ist für die Information über die Verpflichtungen nach Artikel 39 der DSGVO verantwortlich. Er kontrolliert und bewertet den Workflow des Unternehmens unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und berät den Geschäftsführer oder Entscheidungsträger in Datenschutzfragen.
 
Das Unternehmen entscheidet, ob es die Verantwortung des Datenschutzbeauftragten an einen Mitarbeiter seines eigenen Unternehmens übergibt oder besser das Vertrauen zu externen Dienstleistern.
 
Grundsätzlich sind beide Möglichkeiten möglich. Wenn Sie sich entscheiden, einen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu ernennen, sollten Sie die folgenden Punkte beachten. Andernfalls handelt es sich um eine „rechtswidrige Anordnung“, die daher eine Datenschutzverletzung darstellt.
 
Der zum Datenschutzbeauftragte bestellte Mitarbeiter … 
  • darf nicht der Geschäftsführung angehören
  • darf in keiner Schlüsselposition des Unternehmens tätig sein (Abteilungsleiter, Serviceleiter, Verkaufsleiter, Personalleiter, EDV-Verantwortlicher)
  • ist in seiner Tätigkeit als DSB weisungsfrei und direkt der Geschäftsführung unterstellt
  • muss die gesetzliche geforderte Fachkunde besitzen
  • besitzt besonderen Kündigungsschutz
  • Mögliche „Betriebsblindheit“
  • Hoher Schulungs- und Arbeitsmittelaufwand
  • Minimale Verknüpfung mit Gleichgesinnten
Der externe Datenschutz-Beauftragte …
  • Absolute Unvoreingenommenheit
  • Kein Arbeitsverhältnis, Abberufung unkompliziert
  • Erfahrungen aus anderen Projekten
  • Neutrale Stellung, Vermittlungsfähigkeit zwischen Unternehmen und Mitarbeitern
  • Umfangreiche Qualifikation
  • Mitgliedschaft in themen-orientierten Verbänden & Gruppen sichert laufende Aktualität durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch

Wer benötigt einen Datenschutz-Beauftragten?

Ein Datenschutzbeauftragter wird immer dann benötigt, wenn: 


Mindestens 20 Mitarbeiter personenbezogene Daten „verarbeiten“ z.B.:
  • Erheben
  • Speichern
  • Verändern
  • Verwenden
  • Löschen
  • etc…
Auch Praktikanten, Mini-Jobber, Teilzeitkräfte usw. zählen hier als Mitarbeiter. Unter „verarbeiten“ ist schon der mögliche Zugriff auf diese Daten zu verstehen. Beispiel: Zugriff auf einen E-Mail-Account.
 
Personenbezogene Daten …
sind nach Art 4 DSGVO: Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen, wie z.B.:
  • Vor- und Zuname
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Beruf
  • IP-Adresse
  • uvm…
sowie alle Daten, die eine Person beschreiben oder einer Person direkt oder indirekt zugeordnet werden können.
 
Weitere Faktoren für eine DSB Benennung:
Unternehmen die nach Art 9 DSGVO besondere Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten (z.B. Gesundheitsdaten) müssen ggf. einen DSB benennen.
 
Alle Pflichten der Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG) müssen auch ohne Benennung eines Datenschutzbeauftragten vom Unternehmen eingehalten werden.